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Satzung der Deutschen Liszt-Gesellschaft

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr


  1. Die Gesellschaft führt den Namen Deutsche Liszt-Gesellschaft. 
  2. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Weimar und ist ein in das Vereinsregister beim Amtsgericht Weimar eingetragener Verein.

  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§ 2 Aufgaben


Aufgaben der Deutschen Liszt-Gesellschaft sind die Pflege und Verbreitung des Liszt‘ schen Werkes, die Förderung der künstlerischen und wissenschaftlichen Auseinandersetzung mit dem Werk und Wirken Liszts, die Unterstützung der Weimarer Liszt-Sammlungen und die Unterstützung der Nutzung der ALTENBURG als Zentrum kultureller Begegnung im Sinne Liszts. 

§ 3 Zweck


  1. Die Deutsche Liszt-Gesellschaft verfolgt durch ideelle und materielle Förderung der Kunst und der Wissenschaft gemäß § 2 dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der
Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

  2. Die Mittel der Gesellschaft dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben keinen Anspruch auf Anteile am Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

§ 4 Mitgliedschaft


  1. Mitglieder der Deutschen Liszt-Gesellschaft können natürliche und juristische Personen werden, die im Sinne obiger Aufgaben tätig werden bzw. sie unterstützen wollen.

  2. Der Beitritt zur Deutschen Liszt-Gesellschaft erfolgt durch eine schriftliche Beitrittserklärung. 
  3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss des Mitglieds. Der Austritt ist dem Vorstand über die Geschäftsstelle mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres schriftlich mitzuteilen.

  4. Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund ausgeschlossen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied gegen die Satzung der Deutschen Liszt-Gesellschaft verstößt. Uber den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss kann das Mitglied gemäß § 6 Ziffer 2 Berufung bei der Mitgliederversammlung einlegen. 
  5. Für besondere Verdienste um die Ziele der Gesellschaft kann die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstands Ehrenmitglieder ernennen und im Ausnahmefall ein Ehrenpatronat verleihen. Nehmen sie die Ehrenwürde an, haben sie volle Rechte, sind jedoch beitragsfrei. 

§ 5 Organe und Gremien

  1. 
Organe der Deutschen Liszt-Gesellschaft sind die Mitgliederversammlung (MV) und
 der Vorstand.

  2. Gremien sind das Kuratorium und die Ausschüsse. 

§ 6 Die Mitgliederversammlung

  1. 
Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt jährlich mindestens einmal nach Beendigung des Geschäftsjahres zusammen. Die Einladung erfolgt schriftlich durch den Präsidenten mindestens vier Wochen vor dem vorgesehenen Sitzungstermin. Anträge zur Tagesordnung müssen zwei Wochen vor dem vorgesehenen Sitzungstermin dem Präsidenten schriftlich zugegangen sein. 
  2. Die ordentliche Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

    a. Entgegennahme des Berichts des Vorstands sowie des Berichts der Kassenprüfer über das abgelaufene Geschäftsjahr, 
    b. Entlastung des Vorstands für das abgelaufene Geschäftsjahr,

    c. Wahl des Vorstands,

    d. Wahl von zwei Kassenprüfern für das laufende Geschäftsjahr, 
    e. Einrichtung von Ausschüssen,
    
f. Verhandlung und Beschluss über den Ausschluss eines Mitglieds im Berufungsfalle,

    g. Ernennung von Ehrenmitgliedern oder Ehrenpatronen (auf Vorschlag des Vorstands hin),
    h. Festlegung der Höhe der Mitgliedsbeiträge,
    
i. Beschlüsse über Satzungsänderungen.

  3. Jede ordnungsgemäß einberufene MV ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

  4. Der Präsident leitet die Sitzung, im Falle seiner Verhinderung der von ihm beauftragte Stellvertreter. Der Versammlungsleiter entscheidet über die Art der Abstimmung. Schriftliche Abstimmung durch Stimmzettel muss erfolgen, wenn ein Drittel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt. 
  5. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmen- und Mitgliedschaftsrechtsübertragungen sind nicht möglich; eine Ausnahme bilden die kraft Amtes wirkenden Leiter der unter §7 Ziffer 1 genannten Weimarer Institutionen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Für den Ausschluss eines Mitglieds im Berufungsfalle, für eine Satzungsänderung oder die Auflösung der Gesellschaft sind zwei Drittel der Stimmen der in der Sitzung anwesenden Mitglieder erforderlich.
  6. Uber die Sitzung werden Niederschriften angefertigt, die vom Sitzungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen sind. 
  7. Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn der Antrag von mindestens 1/5 aller Mitglieder gestellt wird.

§ 7 Der Vorstand


  1. Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten, zwei Vizepräsidenten und dem Schatzmeister sowie dem Präsidenten bzw. Rektor der Hochschule für Musik FRANZ LISZT Weimar und dem Präsidenten der Klassik Stiftung Weimar, die jeweils einen ständigen Vertreter entsenden können. 
  2. Der Vorstand wird für die Dauer von vier Jahren gewählt und bleibt im Amt, bis ein neuer Vorstand bestellt ist. 
  3. Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

    a. Verwirklichung der laufenden Aufgaben der Deutschen Liszt-Gesellschaft auf der Grundlage der Beschlüsse der MV,

    b. Beratung der Tätigkeitsberichte der Vorstandsmitglieder,

    c. Verabschiedung des Haushaltsplanes und Genehmigung der Jahresrechnung,
    
d. Einrichten von Ausschüssen zur Wahrnehmung spezieller Aufgaben,

    e. Berufung der Mitglieder des Kuratoriums.

  4. Der Präsident, die Vizepräsidenten und der Schatzmeister sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Sie haben Einzelvertretungsbefugnis.

  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Präsidenten den Ausschlag. Beschlüsse können auch im schriftlichen Verfahren gefasst werden. 
  6. Über die Sitzungen des Vorstands werden Niederschriften gefertigt, die vom Präsidenten und vom Protokollführer zu unterzeichnen sind. 

§ 8 Das Kuratorium


  1. Das Kuratorium besteht aus mindestens fünf Mitgliedern. Sie werden am Beginn jeder Wahlperiode vom Vorstand berufen. Sie beraten den Vorstand bei der Arbeit.

  2. Das Kuratorium kommt mindestens einmal pro Jahr zu einer Sitzung mit dem Vorstand zusammen.

§ 9 Ausschüsse


Die Mitgliederversammlung und der Vorstand können Ausschüsse einrichten. Zu Ausschussmitgliedern können auch Fachleute berufen werden, die nicht Mitglieder der DLG sind. 

§ 10 Mitgliedsbeiträge


  1. Die Höhe der Jahresmitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Beiträgen freigestellt.

  2. Jahresmitgliedsbeiträge sind im ersten Quartal des laufenden Jahres zu entrichten. 

§ 11 Rechnungsführung


Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, anhand der Buch- und Kontenführung sowie aufgrund der Belege die satzungsgemäße Verwendung der Mittel zu prüfen und dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. 

§ 12 Auflösung

  1. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Landesmusikrat Thüringen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 21. Oktober 1990 errichtet.
 Die Satzung in der vorliegenden Fassung wurde von der Mitgliederversammlung am 22. Oktober 2017 beschlossen.


Die Satzung kann hier als PDF-Datei heruntergeladen werden.

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